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Purchasing Conditions

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB), gültig ab 01.05.2005 ( Druckversion als PDF : )

I. Allgemeines
1. Für unsere Bestellungen gelten nur die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird; allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferfirmen sind, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, nicht
bindend.
2. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen der Lieferfirma an uns.
3. Es gelten die Incoterms 2000.

II. Vertragsschluss
1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt bzw. bestätigt werden.
2. Die Auftragsbestätigung muss die genaue Bezeichnung, den Preis und die Lieferzeit enthalten.
3. Wir werden durch möglichst genaue Angaben über Qualität, Abmessungen usw. die Vertragsleistung genau bezeichnen. Ist die Lieferfirmaüber Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird sie sich unverzüglich
mit uns in Verbindung setzen. Abweichungen von unseren
Angaben sind nur insoweit zulässig, als sie von uns schriftlich genehmigt sind.

III. Liefergegenstand
1. Der Liefergegenstand hat – auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt – dem Stand von Wissenschaft und Technik, dem Gerätesicherheitsgesetz sowie den gesetzlichen berufsgenossenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungs-, Umweltschutz- und arbeitsmedizinischen Vorschriften und Regeln zu entsprechen.
2. Aufträge über Materialien sowie über Teile bzw. Elemente von Maschinen und Anlagen sind nach den Deutschen Industrie-Normen (DIN) auszuführen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

IV. Lieferung und Zahlung
1. Die Lieferung erfolgt frei Bestimmungsort verzollt (DDP) einschließlich Verpackung.
2. Die Rechnung muss Bestellnummer, -datum, Positions- und Artikelnummer enthalten, sowie die MwSt. gesondert ausweisen. Die Rechnung ist in 2-facher Ausfertigung an uns zu senden. Fehlt eine dieser Angaben, haften wir nicht für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3. Andere Sendungen sind auf dem billigsten Wege zum Versand zu bringen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Prämien für Transport- und Bruchversicherung dürfen uns nur berechnet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4. Wir sind berechtigt, jeder Zeit ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder die Aufrechnung zu erklären.

V. Termine und Fristen
1. Die in der Bestellung angegebenen oder vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich.
2. Kommt die Lieferfirma mit ihrer Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten
3. Für die Lieferfirma erkennbare Lieferverzögerungen hat sie uns unverzüglich mitzuteilen.

VI. Mängelansprüche
1. Bei Mängeln der Vertragsleistung können wir innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nach unserer Wahl die gesetzlichen Mängelrechte geltend machen
2 Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile erneut.
3. Durch Übernahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungs-ansprüche. Unsere Untersuchungspflicht beginnt erst, wenn der Liefergegenstand am Erfüllungsort eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt.
4. Im Fall der Rücksendung mangelhafter Ware trägt die Lieferfirma die Kosten.
 

VII. Schutzrechte Dritter
1. Die Lieferfirma steht dafür ein, dass durch die Verwendung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen,Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden.
2. Wir erkennen einen etwaigen einfachen Eigentums-vorbehalt der Lieferfirma an. Eine andere Art des Eigentumsvorbehaltes (z.B. erweitert oder verlängert) wird nicht anerkannt.

VIII. Geheimhaltung und Eigentum
1. Die Lieferfirma hat alle Erfahrungen, Kenntnisse und Unterlagen unserer Gesellschaft, von denen sie im Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis erlangt, gegenüber Dritten streng Geheim zuhalten. Zeichnungen
dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch in sonstiger Weise verwertet werden. Die Herstellung von Gegenständen auf Grund unserer Zeichnungen außerhalb eines erteilten Auftrages ist nicht zulässig, auch nicht für eigene Zwecke der Lieferfirma.
2. Erhält die Lieferfirma für die Herstellung von Gegenständen von uns Zeichnungen oder besondere technische Anweisungen, so werden diese Gegenstände einschließlich aller dazu verwandten Teile und Materialien
mit Beginn der Herstellung (bzw. mit Einfügen der Teile) unser Eigentum, das von der Lieferfirma bis zur Übergabe an uns verwahrt wird. Solche Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht, noch an sie veräußert werden.

IX. Tätigkeit vor Ort
1. Werden Beauftragte der Lieferfirma in Ausführung des Auftrages in unserem Betrieb tätig, so hat die Lieferfirma diese Personen zur Beachtung der gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen – insbesondere die
der chemischen Industrie- und betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln sowie unserer allgemeinen und besonderen Betriebsanordnungen - insbesondere des Rauch- und Alkoholverbotes - anzuhalten. Für Bau- und Montageaufträge sind unsere Anweisungen zu beachten.
2. Nehmen wir fremdes Eigentum, das sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen in unseren Betrieben befindet, in Verwahrung, so haften wir bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit.

X. Sonstiges
1. Die Erwähnung unseres Firmennamens zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen, Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.
2. Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis übertragbar, soweit nicht Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.
3. Datenverarbeitung
Mit Annahme der Bestellung erteilt die Lieferfirma uns ihr Einverständnis zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten im Rechenzentrum unseres Unternehmens.
4. Erfüllungsort für die Vertragsleistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal.
5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des „UNKaufrechts“ vom 11.04.1980 und das CISG ist ausgeschlossen.
Werden Leistungen/Lieferungen aus Asien,Afrika, Lateinamerika oder sonstigen Schwellenländern bezogen, stellt der Lieferant sicher, dass die Produkte ohne Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt
oder verarbeitet wurden.
     

Zur Beachtung:

Auf alle Zuschriften, Versandanzeigen, Rechnungen die BESTELLNUMMER angeben. Über alle Sendungen ist sofort VERSANDANZEIGE nach Stückzahl und Gewicht in doppelter Ausfertigung zu geben.

 

Jede Lieferung bei Versand abrechnen.

Unvollkommen eingereichte Rechnungen müssen wir zurückgeben. Stichtag für die Zahlung ist der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnungen. Für Bauaufträge sind zusätzlich die im jeweiligen Leistungsverzeichnis aufgeführten besonderen Bedingungen maßgebend.