I. Allgemeines
1. Für unsere Bestellungen gelten nur die nachfolgenden Allgemeinen
Einkaufsbedingungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird;
allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferfirmen sind,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, nicht
bindend.
2. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen
der Lieferfirma an uns.
3. Es gelten die Incoterms 2000.
II. Vertragsschluss
1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von
uns schriftlich erteilt bzw. bestätigt werden.
2. Die Auftragsbestätigung muss die genaue Bezeichnung, den Preis
und die Lieferzeit enthalten.
3. Wir werden durch möglichst genaue Angaben über Qualität, Abmessungen
usw. die Vertragsleistung genau bezeichnen. Ist die Lieferfirmaüber Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird sie sich unverzüglich
mit uns in Verbindung setzen. Abweichungen von unseren
Angaben sind nur insoweit zulässig, als sie von uns schriftlich genehmigt
sind.
III. Liefergegenstand
1. Der Liefergegenstand hat – auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung
handelt – dem Stand von Wissenschaft und Technik, dem Gerätesicherheitsgesetz
sowie den gesetzlichen berufsgenossenschaftlichen
und sonstigen einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungs-, Umweltschutz-
und arbeitsmedizinischen Vorschriften und Regeln zu entsprechen.
2. Aufträge über Materialien sowie über Teile bzw. Elemente von Maschinen
und Anlagen sind nach den Deutschen Industrie-Normen (DIN)
auszuführen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
IV. Lieferung und Zahlung
1. Die Lieferung erfolgt frei Bestimmungsort verzollt (DDP) einschließlich
Verpackung.
2. Die Rechnung muss Bestellnummer, -datum, Positions- und Artikelnummer
enthalten, sowie die MwSt. gesondert ausweisen. Die Rechnung
ist in 2-facher Ausfertigung an uns zu senden. Fehlt eine dieser
Angaben, haften wir nicht für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3. Andere Sendungen sind auf dem billigsten Wege zum Versand zu
bringen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Prämien für Transport- und
Bruchversicherung dürfen uns nur berechnet werden, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist.
4. Wir sind berechtigt, jeder Zeit ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu
machen oder die Aufrechnung zu erklären.
V. Termine und Fristen
1. Die in der Bestellung angegebenen oder vereinbarten Liefertermine
sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich.
2. Kommt die Lieferfirma mit ihrer Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt,
nach unserer Wahl Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter
Lieferung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten
3. Für die Lieferfirma erkennbare Lieferverzögerungen hat sie uns unverzüglich
mitzuteilen.
VI. Mängelansprüche
1. Bei Mängeln der Vertragsleistung können wir innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfrist nach unserer Wahl die gesetzlichen Mängelrechte
geltend machen
2 Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist
für ersetzte Teile erneut.
3. Durch Übernahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen
verzichten wir nicht auf Gewährleistungs-ansprüche. Unsere Untersuchungspflicht
beginnt erst, wenn der Liefergegenstand am Erfüllungsort
eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt.
4. Im Fall der Rücksendung mangelhafter Ware trägt die Lieferfirma die
Kosten. |
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VII. Schutzrechte Dritter
1. Die Lieferfirma steht dafür ein, dass durch die Verwendung des Vertragsgegenstandes
Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen,Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden.
2. Wir erkennen einen etwaigen einfachen Eigentums-vorbehalt der Lieferfirma
an. Eine andere Art des Eigentumsvorbehaltes (z.B. erweitert oder
verlängert) wird nicht anerkannt.
VIII. Geheimhaltung und Eigentum
1. Die Lieferfirma hat alle Erfahrungen, Kenntnisse und Unterlagen unserer
Gesellschaft, von denen sie im Zusammenhang mit dem Auftrag
Kenntnis erlangt, gegenüber Dritten streng Geheim zuhalten. Zeichnungen
dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch in sonstiger
Weise verwertet werden. Die Herstellung von Gegenständen auf
Grund unserer Zeichnungen außerhalb eines erteilten Auftrages ist nicht
zulässig, auch nicht für eigene Zwecke der Lieferfirma.
2. Erhält die Lieferfirma für die Herstellung von Gegenständen von uns
Zeichnungen oder besondere technische Anweisungen, so werden diese
Gegenstände einschließlich aller dazu verwandten Teile und Materialien
mit Beginn der Herstellung (bzw. mit Einfügen der Teile) unser Eigentum,
das von der Lieferfirma bis zur Übergabe an uns verwahrt wird. Solche
Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht
zugänglich gemacht, noch an sie veräußert werden.
IX. Tätigkeit vor Ort
1. Werden Beauftragte der Lieferfirma in Ausführung des Auftrages in
unserem Betrieb tätig, so hat die Lieferfirma diese Personen zur Beachtung
der gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen – insbesondere die
der chemischen Industrie- und betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften
und der anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln sowie unserer allgemeinen und besonderen Betriebsanordnungen
- insbesondere des Rauch- und Alkoholverbotes - anzuhalten. Für Bau- und
Montageaufträge sind unsere Anweisungen zu beachten.
2. Nehmen wir fremdes Eigentum, das sich im Zusammenhang mit der
Ausführung von Aufträgen in unseren Betrieben befindet, in Verwahrung,
so haften wir bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit.
X. Sonstiges
1. Die Erwähnung unseres Firmennamens zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen,
Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen
ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.
2. Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind
nur mit unserem schriftlichen Einverständnis übertragbar, soweit nicht
Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.
3. Datenverarbeitung
Mit Annahme der Bestellung erteilt die Lieferfirma uns ihr Einverständnis
zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung
anfallenden personenbezogenen Daten im Rechenzentrum unseres Unternehmens.
4. Erfüllungsort für die Vertragsleistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal.
5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des „UNKaufrechts“
vom 11.04.1980 und das CISG ist ausgeschlossen.
Werden Leistungen/Lieferungen aus Asien,Afrika, Lateinamerika oder
sonstigen Schwellenländern bezogen, stellt der Lieferant sicher, dass die
Produkte ohne Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt
oder verarbeitet wurden. |